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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 05.12.1984 - 7 S 2514/84 -
Aktenzeichen | 7 S 2514/84 - | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.12.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Mannheim | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Flurbereinigung und Landschaftsschutz widersprechen sich in der Aufgabenstellung nicht. Es hängt von der Art und Weise der Durchführung des Verfahrens ab, ob die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes hinreichend berücksichtigt werden. In Ausnahmefällen können Zielkonflikte aber so grundsätzlicher und schwerwiegender Art sein, daß etwa eine ausgleichende Verbindung zwischen Agrarstrukturverbesserung und Landschaftspflege nicht möglich ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 26 - zu § 4 FlurbG.