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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 2/32: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 13.12.1984 - 13 A 84 A. 502 = RdL 1985 S. 207= AgrarR 1985 S. 294

Aktenzeichen 13 A 84 A. 502 Entscheidung Urteil Datum 13.12.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1985 S. 207 = AgrarR 1985 S. 294  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wurde dem Kläger ein Verwaltungsakt ohne Eröffnung des Rechtsweges bekanntgemacht, so rechtfertigt dies die Annahme einer Härte im Sinne des § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 59 Abs. 2 FlurbG.