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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.08.1984 - 9 C 36/82
Aktenzeichen | 9 C 36/82 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.08.1984 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die unmittelbare Zuteilung des durch Verzicht auf Landabfindung gegen Geld verfügbaren Landes an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - steht mit der Verwendung in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise nicht in Einklang, wenn dadurch keinerlei gemeinschaftliche Interessen der Teilnehmer der Flurbereinigung gefördert werden und auch keinem öffentlichen Interesse gedient wird. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 40 FlurbG.