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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 54 Abs. 2/22: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.08.1984 - 9 C 36/82

Aktenzeichen 9 C 36/82 Entscheidung Urteil Datum 07.08.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die unmittelbare Zuteilung des durch Verzicht auf Landabfindung gegen Geld verfügbaren Landes an die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - steht mit der Verwendung in einer dem Zweck der Flurbereinigung entsprechenden Weise nicht in Einklang, wenn dadurch keinerlei gemeinschaftliche Interessen der Teilnehmer der Flurbereinigung gefördert werden und auch keinem öffentlichen Interesse gedient wird.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 19 - zu § 40 FlurbG.