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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 60 Abs. 1/16: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht Mannheim, Urteil vom 04.04.1984 - 7 S 124/82 = AgrarR 1985 S. 21

Aktenzeichen 7 S 124/82 Entscheidung Urteil Datum 04.04.1984
Gericht Flurbereinigungsgericht Mannheim Veröffentlichungen AgrarR 1985 S. 21  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens hat ein Recht darauf, daß die behördliche Abwägung, auf die die Gestaltung seiner Landabfindung zurückgeht, rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Nur wenn bei dieser Gestaltung von den rechtsstaatlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen wurde, ist seine Abfindung als der Einlage wertgleich zu betrachten.
2. Die Flurbereinigungsbehörde ist auch nach Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans gemäß § 60 Abs. 1 FlurbG gehalten, die Vorteile der Flurbereinigung möglichst sachgerecht und für jeden Teilnehmer optimal zu verteilen.
3. Sprechen bei objektiver Betrachtungsweise betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte nicht eindeutig für eine bestimmte Gestaltung der jeweiligen Abfindung einzelner Teilnehmer, so ist es im Rahmen der Abwägung der planenden Flurbereinigungsbehörde zulässig, in sinnvoller Weise und unparteiisch auf subjektiv bedingte Nachbarschaftsverhältnisse Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 73 - zu § 44 Abs. 2 FlurbG.