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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 138 Abs. 1 Satz 2/106: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.08.1983 - 5 C 30.82 = BVerwGE 67, 341= RdL 1983 S. 306

Aktenzeichen 5 C 30.82 Entscheidung Urteil Datum 11.08.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen BVerwGE 67, 341 = RdL 1983 S. 306  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Zu einem Verwaltungsstreit gegen die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens sind weder die Teilnehmergemeinschaft noch alle Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens notwendig beizuladen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG.