Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/70: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 18.07.1983 - 9 G 38/76 = RdL 1984, S. 97= AgrarR 1984, S. 323

Aktenzeichen 9 G 38/76 Entscheidung Urteil Datum 18.07.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 1984, S. 97 = AgrarR 1984, S. 323  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Anspruch auf Behebung von Nachteilen gemäß § 88 Nr. 5 FlurbG ist nicht Bestandteil des Anspruchs auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.