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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 140/24: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.01.1983 - III ZR 118/81 = RdL 1983 S. 72= NJW 1983 S. 1661= AgrarR 1983 S. 284

Aktenzeichen III ZR 118/81 Entscheidung Urteil Datum 13.01.1983
Gericht Bundesgerichtshof Veröffentlichungen RdL 1983 S. 72 = NJW 1983 S. 1661 = AgrarR 1983 S. 284  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In der Regelflurbereinigung trifft das Flurbereinigungsgericht eine abschließende Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes.
2. Die Zivilgerichte sind an verwaltungsgerichtliche Urteile, die zwischen den Parteien ergangen sind, gebunden. Die Annahme einer solchen Bindungswirkung verstößt nicht gegen die Rechtswegzuweisung des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 45 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.