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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 60 Abs. 1/15: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.1983 - 5 C 60.80

Aktenzeichen 5 C 60.80 Entscheidung Urteil Datum 14.04.1983
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nach dem Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung steht der Flurbereinigungsbehörde eine über den Rahmen der Abhilfebemühungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende, auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte originäre Befugnis nicht mehr zu. Zu nachbarrechtlichen Grenzänderungen an Hofflächen, die zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Landabfindung nicht erforderlich sind, ist die Flurbereinigungsbehörde nicht mehr befugt.
2. Ein Teilnehmer hat im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, über seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinaus, keinen Anspruch auf Verbesserung seiner situationsgebundenen, räumlich beengten Verhältnisse.
3. Für die Flurbereinigungsbehörde besteht keine allgemeine ordnungsbehördliche Verpflichtung zur Behebung von Mißständen aufgrund beengter Wohn- und Grundstücksverhältnisse.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.