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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.04.1983 - 5 C 60.80
Aktenzeichen | 5 C 60.80 | Entscheidung | Urteil | Datum | 14.04.1983 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nach dem Wirksamwerden der vorzeitigen Ausführungsanordnung steht der Flurbereinigungsbehörde eine über den Rahmen der Abhilfebemühungen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG hinausgehende, auf § 60 Abs. 1 Satz 2 FlurbG gestützte originäre Befugnis nicht mehr zu. Zu nachbarrechtlichen Grenzänderungen an Hofflächen, die zur Herstellung der Gleichwertigkeit der Landabfindung nicht erforderlich sind, ist die Flurbereinigungsbehörde nicht mehr befugt. |
2. | Ein Teilnehmer hat im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG, über seinen Anspruch auf wertgleiche Abfindung hinaus, keinen Anspruch auf Verbesserung seiner situationsgebundenen, räumlich beengten Verhältnisse. |
3. | Für die Flurbereinigungsbehörde besteht keine allgemeine ordnungsbehördliche Verpflichtung zur Behebung von Mißständen aufgrund beengter Wohn- und Grundstücksverhältnisse. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.