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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 18.07.1983 - 9 G 38/76 = RdL 1984, S. 97= AgrarR 1984, S. 323
Aktenzeichen | 9 G 38/76 | Entscheidung | Urteil | Datum | 18.07.1983 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Münster | Veröffentlichungen | = RdL 1984, S. 97 = AgrarR 1984, S. 323 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | In einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren betrifft ein Nachteil dann nicht den Anspruch auf wertgleiche Abfindung, wenn er zwar unter den Wortlaut des § 44 Abs. 2 FlurbG zweiten Halbsatz FlurbG fällt, es sich aber um einen Nachteil im Sinne des für das Unternehmen geltenden Gesetzes handelt, der durch das Unternehmen entstanden ist. |
2. | Die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde nach § 88 Nr. 5 FlurbG, aus Ermessensgründen von einer Nachteilsbehebung abzusehen, ist eine Planungsentscheidung, die vom Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG nachgeprüft werden kann. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.