Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 5/12: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 18.07.1983 - 9 G 38/76 = RdL 1984, S. 97= AgrarR 1984, S. 323

Aktenzeichen 9 G 38/76 Entscheidung Urteil Datum 18.07.1983
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen RdL 1984, S. 97 = AgrarR 1984, S. 323  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In einem Unternehmensflurbereinigungsverfahren betrifft ein Nachteil dann nicht den Anspruch auf wertgleiche Abfindung, wenn er zwar unter den Wortlaut des § 44 Abs. 2 FlurbG zweiten Halbsatz FlurbG fällt, es sich aber um einen Nachteil im Sinne des für das Unternehmen geltenden Gesetzes handelt, der durch das Unternehmen entstanden ist.
2. Die Entscheidung der Flurbereinigungsbehörde nach § 88 Nr. 5 FlurbG, aus Ermessensgründen von einer Nachteilsbehebung abzusehen, ist eine Planungsentscheidung, die vom Flurbereinigungsgericht gemäß § 146 Nr. 2 FlurbG nachgeprüft werden kann.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 5 - zu § 41 Abs. 5 FlurbG.