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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 51 Abs. 1/38: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.03.1982 - 13 A 81 A. 1922

Aktenzeichen 13 A 81 A. 1922 Entscheidung Urteil Datum 25.03.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Entschädigungsregelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist ein vorweggenommener Sonderfall der Ausgleichsregelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG, der Härten ausgleichen soll, die somit durch die Verfahrensdauer bis zur Regelung im Flurbereinigungsplan eintreten können. Ist die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FlurbG gefallen, bleibt kein Raum für eine solche nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.
2. Entscheidungen nach § 51 FlurbG können als Bestandteil des Flurbereinigungsplans erst im Anschluß an den Anhörungstermin angefochten werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 48 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.