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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.03.1982 - 13 A 81 A. 1922
Aktenzeichen | 13 A 81 A. 1922 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.03.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Entschädigungsregelung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG ist ein vorweggenommener Sonderfall der Ausgleichsregelung nach § 51 Abs. 1 FlurbG, der Härten ausgleichen soll, die somit durch die Verfahrensdauer bis zur Regelung im Flurbereinigungsplan eintreten können. Ist die Entscheidung nach § 51 Abs. 1 FlurbG gefallen, bleibt kein Raum für eine solche nach § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. |
2. | Entscheidungen nach § 51 FlurbG können als Bestandteil des Flurbereinigungsplans erst im Anschluß an den Anhörungstermin angefochten werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 48 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.