Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 42 Abs. 1/12: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 11.05.1982 - 9 G 7/81 -

Aktenzeichen 9 G 7/81 - Entscheidung Urteil Datum 11.05.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Bei der Aufstellung des Wege- und Gewässerplanes handelt die Flurbereinigungsbehörde anstelle bzw. für die Gemeinde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 41 Abs. 3 FlurbG.