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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 146 Nr. 2/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 15.02.1982 - 9 G 28/81

Aktenzeichen 9 G 28/81 Entscheidung Urteil Datum 15.02.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Wird vom Flurbereinigungsgericht festgestellt, daß nach den Grundsätzen des § 44 FlurbG die Gleichwertigkeit der Abfindung gegeben ist, dann ist auch von dem Ermessen in zweckmäßiger Weise Gebrauch gemacht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 37 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.