Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 135/2: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.02.1982 - 13 A 81 A. 670 = RdL 1982 S. 328

Aktenzeichen 13 A 81 A. 670 Entscheidung Urteil Datum 11.02.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1982 S. 328  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nur solche Auslagen der Amtshilfe, die gegenüber der ersuchenden Flurbereinigungsbehörde tatsächlich erstattungsfähig sind, können von dieser Dritten gegenüber geltend gemacht werden.
2. Nach dem bayer. Kostengesetz sind Auslagen des Polizeieinsatzes (Amtshilfe) gegenüber der ersuchenden Behörde kostenfrei. Sie wären aber auch nicht erstattungsfähig, wenn es sich um Behörden desselben Rechtsträgers handelt.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 107 Abs. 2 FlurbG.