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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.02.1982 - 13 A 81 A. 670 = RdL 1982 S. 328
Aktenzeichen | 13 A 81 A. 670 | Entscheidung | Urteil | Datum | 11.02.1982 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1982 S. 328 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Nur solche Auslagen der Amtshilfe, die gegenüber der ersuchenden Flurbereinigungsbehörde tatsächlich erstattungsfähig sind, können von dieser Dritten gegenüber geltend gemacht werden. |
2. | Nach dem bayer. Kostengesetz sind Auslagen des Polizeieinsatzes (Amtshilfe) gegenüber der ersuchenden Behörde kostenfrei. Sie wären aber auch nicht erstattungsfähig, wenn es sich um Behörden desselben Rechtsträgers handelt. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 2 - zu § 107 Abs. 2 FlurbG.