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von Anonymer Benutzer

RzF - 2 - zu § 107 Abs. 2 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 11.02.1982 - 13 A 81 A. 670 = RdL 1982 S. 328

Aktenzeichen 13 A 81 A. 670 Entscheidung Urteil Datum 11.02.1982
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1982 S. 328  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Nur solche Auslagen der Amtshilfe, die gegenüber der ersuchenden Flurbereinigungsbehörde tatsächlich erstattungsfähig sind, können von dieser Dritten gegenüber geltend gemacht werden.
2. Nach dem bayer. Kostengesetz sind Auslagen des Polizeieinsatzes (Amtshilfe) gegenüber der ersuchenden Behörde kostenfrei. Sie wären aber auch nicht erstattungsfähig, wenn es sich um Behörden desselben Rechtsträgers handelt.

Aus den Gründen

Die Klage ist erfolgreich, denn den im Leistungsbescheid vom 26.01.1981 festgesetzten Erstattungsbetrag von 259,20 DM konnte die Flurbereinigungsdirektion L. nicht nach § 107 Abs. 2 FlurbG von den Klägern erheben.

Nach dieser Bestimmung können Kosten, die durch Vereitelung von Terminen oder anderen zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung verursacht werden, dem zur Last gelegt werden, der sie verschuldet hat. Um Kosten in diesem Sinne handelt es sich bei dem Erstattungsbetrag nicht, denn sie sind der Flurbereinigungsbehörde nicht - insbesondere nicht nach den in § 107 Abs. 2 FlurbG genannten Gründen - entstanden.

Sie sind ihr nicht erwachsen, weil der Erstattungsbetrag ihr nicht als Auslagen der Amtshilfe in Rechnung gestellt werden konnte, denn nach den kostenrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts sind die vom Landratsamt S. angeforderten Auslagen als Amtshilfeauslagen nicht erstattungsfähig.

Das Landratsamt S. hat der Flurbereinigungsdirektion L. die Auslagen für den Polizeieinsatz vom 28.11.1980 zu Unrecht in Rechnung gestellt:

§ 135 Abs. 2 Satz 2 FlurbG - durch die Novelle vom 15.03.1976 an die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts angeglichen (vergleiche § 8 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG -) - sieht vor, daß die ersuchende Behörde (Flurbereinigungsdirektion L.) der ersuchten Behörde (Landratsamt S.) auf Anfordern Auslagen der Amtshilfe zu erstatten hat. Ob ein Erstattungsanspruch indes überhaupt gegeben ist, richtet sich nach den Kostenbestimmungen des Landesrechts; denn die in § 135 Abs. 2 FlurbG gegebene Kostenregelung gilt nur soweit nicht abweichende Regelungen die Erstattungspflicht beschränken oder entfallen lassen (vergleiche entsprechend Kopp, Anmerkung 2 zu § 8 VwVfG).

Nach dem bayer. Kostengesetz - KG - sind die Auslagen des Polizeieinsatzes gegenüber der ersuchenden Behörde jedoch kostenfrei. Denn für Amtshandlungen, die von der Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 PAG vorgenommen werden, sind Kosten nicht zu erheben (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 10 KG). Hierunter fällt die in Artikel 2 PAG genannte, anderen Behörden zu leistende Vollzugshilfe der Polizei (Artikel 29 ff. PAG). Die in Artikel 3 Abs. 1 Nr. 10 2. Halbsatz KG vorgesehene Ausnahme trifft - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht zu, denn der Antrag der Flurbereinigungsdirektion L. auf Vollzugshilfe lag im öffentlichen Interesse:

Dem Landratsamt S. war als Grund für den beantragten Polizeischutz mit Schreiben der Flurbereinigungsdirektion L. vom 17.11.1980 mitgeteilt worden, daß mehrmalige Versuche, im Flurbereinigungsverfahren G. die neuen Grundstücke der Kläger abzumarken, durch "Androhen von Gewalt gegen die Beamten bzw. bereits erfolgte Gewaltanwendung gegen die Abmarkung durch Hineinstellen in die Abmarkungslinie und Entfernen von Fluchtstäben" von den Klägern und deren Söhnen vereitelt wurden. Es waren der ersuchten Stelle damit Straftatbestände (Nötigung) bzw. Ordnungswidrigkeiten (vergleiche Artikel 23 AGFlurbG) benannt, für die Wiederholungsgefahr bestand. Die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ihre erneute Gefährdung bei der Vornahme der nach § 35 FlurbG zulässigen Abmarkungsmaßnahmen war Grund des Vollzugshilfeersuchens; es lag im öffentlichen Interesse (vergleiche auch Artikel 2 Abs. 1 PAG).

Aber nicht nur das Fehlen einer Auslagenerstattungspflicht nach den landesrechtlichen Bestimmungen nahm der Auslagenanforderung des Landratsamtes S. ihre Grundlage; die Auslagenerstattungspflicht - hätte sie bestanden - wäre gegenüber der ersuchenden Stelle schon deshalb entfallen, da sich Behörden desselben Rechtsträgers, nämlich des Freistaates Bayern, einander Amtshilfe geleistet haben (§ 135 Abs. 2 Satz 3 FlurbG).

Sind die entstandenen Auslagen gegenüber der Flurbereinigungsdirektion L. nicht erstattungsfähig, so fehlt der flurbereinigungsrechtliche Bezug, sie im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens und mit den Bestimmungen des Flurbereinigungsrechts gegenüber Dritten geltend zu machen: Es sind keine Kosten im Sinne des § 107 Abs. 2 FlurbG.

Diesen Bezug stellt insbesondere die Vorschrift des § 135 Absatz 3 FlurbG nicht her; zu Unrecht beruft sich der Beklagte darauf: Nach dieser Bestimmung stehen der ersuchten Behörde die von einem Dritten geschuldeten Kosten zu, wenn die ersuchte Behörde zur - und bei der - Durchführung der Amtshilfe gegenüber diesen Dritten kostenpflichtige Amtshandlungen vornimmt. Sie besagt im Verhältnis beider Behörden zueinander, daß Einnahmen der ersuchten Behörde im Rahmen der Amtshilfe nicht an die ersuchende Behörde abzuführen sind. Sie besagt nicht, daß die ersuchende Behörde die Auslagen für die ersuchte Behörde gegenüber den Dritten durch einen eigenen Verwaltungsakt feststellt, einzieht und an die ersuchte Behörde abführt. Die Bestimmung des § 135 Abs. 3 FlurbG trifft weder eine zusätzliche Kostenregelung gegenüber Dritten, noch regelt sie eine - abweichende - Zuständigkeit zur Festsetzung und Anforderung der Kosten. Vielmehr bleibt der dem Artikel 1 KG zu entnehmende Grundsatz, daß die Stelle, welche die kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt, auch die Kosten erhebt, voll in Geltung; er erfährt durch § 135 Abs. 3 FlurbG (wie auch nicht durch die entsprechende Bestimmung des § 8 Abs. 2 VwVfG) keine Änderung und Ergänzung. Die Tatsache, daß die Amtshandlung auf Ersuchen der Flurbereinigungsdirektion L. vorgenommen wurde, ist insoweit im Verhältnis zum kostenpflichtigen Dritten gegenüber ohne Bedeutung (so Meyer-Borges, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, Anmerkung 5 zu § 8).

Wenn der beklagte Freistaat Bayern aus dem Verhalten der Kläger und deren Söhne glaubt, Auslagenerstattungsansprüche aus Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 7 PAG oder aus Artikel 3 Abs. 3 KG gegen sie geltend machen zu können, so bleibt ihm dies unbenommen. Diese Geltendmachung fällt jedoch in den Zuständigkeitsbereich der ersuchten Behörde, die nach ihren Gesetzen und in ihrer Verantwortung (vergleiche Artikel 7 VwVfG) die kostenpflichtigen Amtshandlungen durchgeführt hat; sie hat die gegenüber dem Dritten zu treffenden Ermessensentscheidungen nach Artikel 9 Abs. 2 PAG beziehungsweise Artikel 3 Abs. 3 KG zu verantworten und im Rechtsmittelzug zu vertreten. Die Flurbereinigungsdirektion L. hat damit nichts zu tun.