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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 1/77: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.09.1981 - 13 A 80 A. 1038 = AgrarR 1982 S. 76= RdL 1982 S. 39

Aktenzeichen 13 A 80 A. 1038 Entscheidung Urteil Datum 25.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1982 S. 76 = RdL 1982 S. 39  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Eine im Wertermittlungsverfahren in rechtlich zulässiger Weise unterbliebene Ermittlung von Gesteinsvorkommen als wesentlicher Grundstücksbestandteil nach § 28 Abs. 2 FlurbG kann durch Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nicht ersetzt werden. Vielmehr muß insoweit die Wertermittlung ergänzt und geändert werden. Sonst fehlt die Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Ihr Fehlen macht den Flurbereinigungsplan fehlerhaft.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.