Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.09.1981 - 13 A 80 A. 1038 = AgrarR 1982 S. 76= RdL 1982 S. 39
| Aktenzeichen | 13 A 80 A. 1038 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.09.1981 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = AgrarR 1982 S. 76 = RdL 1982 S. 39 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
| 1. | Eine im Wertermittlungsverfahren in rechtlich zulässiger Weise unterbliebene Ermittlung von Gesteinsvorkommen als wesentlicher Grundstücksbestandteil nach § 28 Abs. 2 FlurbG kann durch Festsetzungen im Flurbereinigungsplan nicht ersetzt werden. Vielmehr muß insoweit die Wertermittlung ergänzt und geändert werden. Sonst fehlt die Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Ihr Fehlen macht den Flurbereinigungsplan fehlerhaft. |
Aus den Gründen
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den § 27 bis § 33 FlurbG ermittelten Werte zugrundezulegen. Die wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks sind, soweit erforderlich, in ihrem Wert besonders zu ermitteln (§ 28 Abs. 2 FlurbG).
Dies hat die Beklagte unterlassen. Sie hat nämlich für den aus Flurstück 581 alt abgetrennten Teil den Klägern eine flächengrößere Abfindung aus Teilen der Flurstücke 583, 693 alt gewährt und hierbei rechnerisch den am 10.07.1978 festgestellten Wert einer landwirtschaftlichen Nutzfläche ohne Berücksichtigung des Gesteinsvorkommens zugrundegelegt. Damit fehlt dem Flurbereinigungsplan, soweit seine Änderung vom 04.10.1979/29.10.1979 in Frage steht, die für die Wertgleichheit der Abfindung der Kläger unerlässliche Bemessungsgrundlage nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FlurbG. Deshalb kann der Flurbereinigungsplan insoweit keinen Bestand haben, denn die Wertgleichheit der Abfindung - und nur sie begründet den verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff in das Eigentum - kann ohne Bemessungsgrundlage nicht festgestellt werden; ihr Fehlen macht den Flurbereinigungsplan fehlerhaft.
Dieser Mangel kann - von einvernehmlichen Regelungen abgesehen - nicht durch vom Wertrahmen abweichende Planbestimmungen ersetzt oder geheilt werden, denn die Bestimmung des Abfindungsanspruchs ist - ohne Wertermittlung - nicht möglich. Deshalb bedarf es der Ergänzung der Wertermittlung, ehe hierauf gründende Plangestaltungen vorgenommen werden können.
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in mehreren Entscheidungen (BayVGH: Urteil vom 04.07.1977, RzF - 8 - zu § 32 FlurbG, RdL 1978, 296; 20.03.1981, 13 A 80 A. 1350; 19.03.1981, 13 A - 420/79, RzF - 2 - zu § 29 Abs. 1 FlurbG; 09.07.1981, 13 A 80 A. 801; BVerwG: Urteil vom 16.09.1975, RdL 1976, 74; Beschluß vom 22.09.1978 Nr. 5 CB 44.76, BVerwGE 47.87 (93); Beschluß vom 31.01.1979 - 5 B 72.77, 5 B 76.77) klargestellt, daß die den Tauschwert eines Grundstücks allgemein und - im wesentlichen - unveränderbar bestimmenden Wertumstände - § 28 Abs. 2 FlurbG sagt ausdrücklich, daß hierzu die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks gehören - im Wertermittlungsverfahren - und nur dort - vorzunehmen sind. Er sieht sich hierbei auch in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in RdL 62, 217, die besagt - und dies ergibt der Gesamtzusammenhang in der Entscheidung -, daß nur solche in der Wertermittlung nicht berücksichtigten Wertumstände im Flurbereinigungsplan zu berücksichtigen sind, die von Gesetzes wegen bei der Bewertung unbeachtet bleiben müssen (wie die Entfernung), oder erst im konkreten Bezug von Einlage und Abfindung - nicht nur allgemein - wertbestimmende Bedeutung gewinnen. Hierzu zählen - wie schon § 28 Abs. 2 FlurbG ergibt - die Bodenbestandteile nicht; ihre Berücksichtigung im Plan kann nur auf der in der Wertermittlung grundgelegten Bemessungsgrundlage erfolgen.
Auf die Wertermittlung vom 10.07.1978, in der die Tauschgrundstücke als landwirtschaftlich genutzte Flächen bestimmt und bewertet waren, kann bei der Veränderung der genannten Grundstücke - Tauschgrundstücke - nicht abgestellt werden; sie entfalten insoweit keine Bindungswirkung. Die Beklagte und die Beigeladene beurteilen die Tauschflächen als Gesteinsabbauland; davon ist der Vereinbarungsentwurf - wie er der Veränderungsverfügung vom 04.10.1979/29.10.1979 zugrundeliegt - und der hierzu ergangene Schriftwechsel geprägt. Es sind damit die Bodenbestandteile dieser Grundstücke, die ihre Verwertung und ihren Wert bestimmen. Die Beklagte hat im Zeitpunkt ihrer Wertfeststellung vom 10.07.1978 den Tauschwert dieser Grundstücke nicht etwa unrichtig ermittelt (mit der Folge einer Bindung im Falle der Unanfechtbarkeit), sondern sie hat, da ihre Planung eine Änderung der Grundstücke nicht oder nur über einvernehmliche Regelungen der Betroffenen vorsah, die Wertfeststellung der Bodenbestandteile in rechtlich zulässiger Weise unterlassen. Denn nach § 28 Abs. 2 FlurbG sind die wesentlichen Bestandteile nur "soweit erforderlich" zu bewerten. Eine rechtlich zulässige Nichtbewertung entfaltet keine Bindungswirkung an einen Hilfswert, der den Zwecken der Abzugs- und Beitragsberechnung (§ 19 Abs. 1, § 47 Abs. 1 FlurbG), nicht jedoch Tauschvorgängen dienen sollte.Anmerkung
Vgl. Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 21.09.1983 - 9 C 37/82