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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 1/76: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.09.1981 - F OVG A 91/80

Aktenzeichen F OVG A 91/80 Entscheidung Urteil Datum 24.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Ein Teilnehmer kann die Wertgleichheit der Abfindung nicht damit rügen, daß ihm ein bereits vor Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens innerhalb seiner Einlagefläche belegener Privatweg wieder als Abfindung zugewiesen und die Unterhaltung nicht von einem anderen Rechtsträger übernommen worden ist.
2. Der Einwand, daß ein für die Wertgleichheit der Abfindung erforderlicher Ausbau nicht vorgesehen oder daß vorgesehene und vorgenommene Ausbaumaßnahmen zu aufwendig seien, ist durch Anfechtung des Flurbereinigungsplans - nicht im Wege der Ausbauklage - geltend zu machen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.