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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.1981 - 5 C 7.81 = RdL 1982 S. 327= Buchholz § 44 FlurbG Nr. 42
Aktenzeichen | 5 C 7.81 | Entscheidung | Urteil | Datum | 26.11.1981 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1982 S. 327 = Buchholz § 44 FlurbG Nr. 42 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Masseland steht nur und erst dann zur Disposition, wenn allen berechtigten Abfindungsbeschwerden abgeholfen bzw. in gebührender Weise Rechnung getragen worden ist. |
2. | Potentielles Masseland ist bei ergänzendem Abfindungsbedarf zuvörderst heranzuziehen. Es liegt auch dann nicht außerhalb der Zugriffsmöglichkeit, einem festgestellten Abfindungsdefizit abzuhelfen, wenn es verfrüht als Masseland angesehen und vorzeitig einer nach § 54 Abs. 2 Satz 1 FlurbG an sich zulässigen Verwendungsart zugeführt wurde. |
3. | Solange nicht alle den Gesamtplan betreffenden Festsetzungen endgültig sind, sind auch die durch den Flurbereinigungsplan erfolgten Zuteilungen von Masseland nicht einer sich als notwendig erweisenden späteren Änderung entzogen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG.