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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 1/9: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 24.09.1981 - F OVG A 91/80

Aktenzeichen F OVG A 91/80 Entscheidung Urteil Datum 24.09.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Wege- und Gewässerplan bestimmt nicht nur über die Linienführung des neuen oder für einen Ausbau vorgesehenen Wege- und Gewässernetzes, sondern auch darüber, welche baulichen Maßnahmen im einzelnen durchgeführt werden sollen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 17 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.