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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 141 Abs. 2/8: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.10.1981 - 9 C 8/80

Aktenzeichen 9 C 8/80 Entscheidung Urteil Datum 28.10.1981
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die für die Gerichte geltenden Grundsätze für die Besetzung der Richterbank sind auch auf die Besetzung der Spruchstelle anwendbar.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 97 - zu § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG.