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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:52 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 25.09.1980 - 178 XIII 78
Aktenzeichen | 178 XIII 78 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.09.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Änderung der Landabfindung wegen Veränderung der ihr zugrundeliegenden Wertverhältnisse setzt eine Änderung der festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung voraus. |
2. | Die bloße Absicht einer Gemeinde, nach dem maßgeblichen Zeitpunkt (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG) ihren Flächennutzungsplan zu ändern, ist für die Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren bedeutungslos. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 32 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.