Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 37 Abs. 1/32: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.1980 - F 163/77

Aktenzeichen F 163/77 Entscheidung Urteil Datum 25.06.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Welche nach § 37 Abs. 1 FlurbG mögliche Maßnahme die Flurbereinigungsbehörde im Einzelfall nach Prüfung aller Umstände endgültig zu ergreifen hat, kann sie nicht durch einseitige, vor den durch § 38 und § 41 FlurbG geregelten Verfahrensabschnitten abgegebene Erklärungen verbindlich festlegen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 4 FlurbG.