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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 25.06.1980 - F 163/77
Aktenzeichen | F 163/77 | Entscheidung | Urteil | Datum | 25.06.1980 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht Kassel | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Im Rahmen der Aufklärung nach § 5 Abs. 1 FlurbG besteht keine Verpflichtung, konkrete Vorstellungen über die künftige Gestaltung der Feldmark zu entwickeln. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 22 - zu § 4 FlurbG.