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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 1/7: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.10.1980 - F OVG A 216/78

Aktenzeichen F OVG A 216/78 Entscheidung Urteil Datum 22.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Nachprüfung des Wege- und Gewässerplanes durch die Flurbereinigungsgerichte muß sich darauf beschränken, ob die Flurbereinigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
2. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sind öffentlich-rechtlicher Natur. Zu ihrer Wahrung ist nicht der einzelne Teilnehmer berufen.
3. Selbst wenn die Naturschutzbehörde die ihr gesetzlich übertragenen Befugnisse nach § 41 Abs. 2 FlurbG nicht hinreichend wahrgenommen haben sollte, kann der einzelne Teilnehmer daraus in der Regel keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 VwGO herleiten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 46 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.