Gemäß § 42 Abs. 1 FlurbG hat grundsätzlich die Teilnehmergemeinschaft die gemeinschaftlichen Anlagen herzustellen. Dieser gesetzliche Auftrag wird von dem Beklagten mit der vom Kläger angefochtenen vorläufigen Anordnung verfolgt, deren Erlaß aus dringenden Gründen geboten war. Maßnahmen, die - wie im vorliegenden Fall - der Realisierung des durch die obere Flurbereinigungsbehörde festgestellten oder genehmigten Wege- und Gewässerplanes (§ 41 Abs. 3, 4 FlurbG) dienen und den Vorausbau der gemeinschaftlichen Anlagen im Interesse der Teilnehmer ermöglichen und die zu einer Beschleunigung des Flurbereinigungsverfahrens beitragen, sind in aller Regel dringend (vgl. Urt. d. Sen. v. 24.08.1978 - F OVG A 23/77 -; v. 26.10.1978 - F OVG A 187/78 -). Auf den dringend notwendigen Ausbau des Weges E Nr. 222 hat der Beklagte in der vom Kläger angefochtenen Verfügung auch besonders hingewiesen. Die vom Beklagten angeführten Gründe hat der Kläger insoweit nicht bestritten.
Die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angefochtenen vorläufigen Anordnung wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil nach seiner Ansicht mit der vorgesehenen Trassenführung des Weges E Nr. 222 gegen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie gegen die Sicherheit des Straßenverkehrs verstoßen werde und der Bau eines Weges in Verlängerung des Weges zum Hof G. kostenmäßig günstiger sei.
Die Planung des Wege- und Gewässernetzes und somit auch die von ihm angegriffene Trassenführung des Weges E Nr. 222 liegt - was der Kläger verkennt - im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde, soweit das Flurbereinigungsgesetz dafür nicht Anforderungen enthält, etwa wenn in § 44 Abs. 3 Satz 2 FlurbG bestimmt ist, daß Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen und die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist. Die planerische Gestaltungsfreiheit ergibt sich aus der Übertragung der Planungsbefugnis auf die Flurbereinigungsbehörde in Verbindung mit der Erkenntnis, daß die Befugnis zur Planung einen mehr oder weniger ausgedehnten Spielraum zur Gestaltungsfreiheit einschließt und einschließen muß, weil Planung ohne Gestaltungsfreiheit ein Widerspruch in sich wäre (so für Planungen nach dem BBauG: BVerwGE 34, 301, 304). Die Nachprüfung des Wege- und Gewässerplanes durch die Flurbereinigungsgerichte muß sich daher darauf beschränken, ob die Flurbereinigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO).
Der Kläger kann auch nicht rügen, durch den Ausbau des Weges E Nr. 222 und die damit verbundene Beseitigung der Pappeln sei nachhaltig gegen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes verstoßen worden. Bei den insoweit von ihm geltend gemachten Belangen handelt es sich um solche öffentlich-rechtlicher Natur, zu deren Einhaltung andere Stellen als der Kläger berufen sind. Die untere und die obere Naturschutzbehörde haben in dem nach
§ 41 Abs. 2
FlurbG durchgeführten Anhörungsverfahren gegen die Beseitigung der Pappeln keine Bedenken geäußert. Selbst wenn sie - wofür Anhaltspunkte nicht erkennbar geworden sind - dabei die ihnen gesetzlich übertragenen Befugnisse nicht hinreichend wahrgenommen haben sollten, könnte der Kläger daraus keine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42
VwGO herleiten. Eine Verletzung eigener Rechte läge nur dann vor, wenn die Wahrnehmung natur- und landschaftspflegerischer Belange im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens wenn auch nicht allein, so doch zumindest auch im Einzelinteresse (Individualinteresse) der betroffenen Mitglieder läge, also nicht lediglich die Verwirklichung allgemeiner öffentlicher Belange bezweckt. Hinzu kommen müßte weiter, daß dem Einzelnen die Befugnis eingeräumt wäre, die normgeschützten Individualinteressen gegenüber dem durch den Rechtssatz an sich verpflichteten Verwaltungsträger anstelle der an sich berufenen unteren und oberen Naturschutzbehörden durchzusetzen (
vgl. dazu Bachof in: Jellinek - Gedächtnisschrift, 1955, S. 287
ff.; Henke, Das subjektive öffentliche Recht, 1968; Bartlsperger, VerwArch. 60 (1969), 47
ff.; ders. in DVBl 1970, 31
ff.). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Weder aus den Vorschriften des Natur- oder Landschaftsschutzrechtes noch aus denen des Flurbereinigungsgesetzes, soweit diese Regelungen über landschaftspflegerische Bestimmungen enthalten, kann ein im Klagewege zu verfolgender Rechtsanspruch eines einzelnen Grundstückseigentümers hergeleitet werden, bestimmte im Interesse des Natur- oder Landschaftsschutzes liegende Maßnahmen gegenüber einer mit der Durchführung von Flurbereinigungsaufgaben betrauten Behörde durchzusetzen.