imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.05.1980 - 9 C 28/79
Aktenzeichen | 9 C 28/79 | Entscheidung | Urteil | Datum | 28.05.1980 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
1. | Die Schriftform der Klageerhebung erfordert grundsätzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Absender. |
2. | Bei schuldhafter Versäumung der Klagefrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.