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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 142 Abs. 2/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 28.05.1980 - 9 C 28/79

Aktenzeichen 9 C 28/79 Entscheidung Urteil Datum 28.05.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Schriftform der Klageerhebung erfordert grundsätzlich die handschriftliche Unterzeichnung durch den Absender.
2. Bei schuldhafter Versäumung der Klagefrist kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 29 - zu § 134 Abs. 2 FlurbG.