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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 11:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.10.1980 - 13 A 80 A.1796
| Aktenzeichen | 13 A 80 A.1796 | Entscheidung | Urteil | Datum | 08.10.1980 |
|---|---|---|---|---|---|
| Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze
| 1. | Der Spruchausschuß einer Flurbereinigungsdirektion ist nicht befugt, bei der Entscheidung über einen nur gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Widerspruch die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zu ändern. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 59 Abs. 5 FlurbG.