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von Anonymer Benutzer

RzF - 4 - zu § 59 Abs. 5 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 08.10.1980 - 13 A 80 A. 1796

Aktenzeichen 13 A 80 A. 1796 Entscheidung Urteil Datum 08.10.1980
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Spruchausschuß einer Flurbereinigungsdirektion ist nicht befugt, bei der Entscheidung über einen nur gegen den Flurbereinigungsplan eingelegten Widerspruch die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zu ändern.

Aus den Gründen

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger wird durch Nr. I. 1 des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1980 in seinen Rechten verletzt (§ 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), weil darin rechtswidrig Teilflächen der Einlageflurstücke 7 und 7/2, welche dem Kläger in Nr. I. 2 des Widerspruchsbescheides zugeteilt wurden, in Abänderung der am 17.09.1974 vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Flurbereinigung F. festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung mit der Wertzahl 70 - statt bisher Wertzahl 20 - bewertet wurden.

Dem Spruchausschuß ist darin beizupflichten, daß bei der Bemessung der Landabfindung die für den Gesamttauschwert maßgebende Anspruchsberechnung nicht in jedem Falle mit den bei der Wertermittlung ermittelten Nutzungswerteinheiten identisch ist (vergleiche Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluß vom 27.11.1961, RdL 1962, 243). Da sowohl die Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens als auch die Flurbereinigungsbehörden an die bei der Wertermittlung festgestellten Werte gebunden sind, bedurfte es daher einer vorgängigen Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung (vergleiche BVerwG, Beschluß vom 31.01.1979, Leitsatz veröffentlicht in DÖV 1979, 837), wenn der Spruchausschuß den bei der Wertermittlung im Jahre 1974 ermittelten Wert der nördlichen Teilflächen der Einlageflurstücke 7 und 7/2 bei der unter Nr. I. 2 des Widerspruchsbescheides durchgeführten Planänderung nicht zugrunde legen wollte.

Der Spruchausschuß war jedoch nicht befugt, diese Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung bei der Behandlung des bei ihm aufgrund des Urteils vom 22.02.1979 wieder anhängigen Widerspruchs des Klägers gegen den Flurbereinigungsplan selbst durchzuführen. Aufgabe des Spruchausschusses ist einzig und allein, über Widersprüche gegen die Ergebnisse der Wertermittlung und gegen den Flurbereinigungsplan zu entscheiden (vergleiche Artikel 21 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -). Als Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 VwGO hatte der Spruchausschuß der Flurbereinigungsdirektion B. im vorliegenden Fall - unter Beachtung des Urteils vom 22.02.79 - nur Recht- und Zweckmäßigkeit der im Flurbereinigungsplan F. festgesetzten Landabfindung des Klägers nachzuprüfen (§ 68 Absatz 1 Satz 1 VwGO) und hierüber durch Widerspruchsbescheid zu entscheiden (§ 73 Absatz 1 VwGO). Bei der Überprüfung des Verwaltungsaktes "Landabfindung des Klägers" hatte er dabei von dem auch für ihn verbindlichen (vergleiche BVerwG, Beschluß vom 31.01.1979 a.a.O.) Verwaltungsakt "Bewertung der Einlageflurstücke 7 und 7/2" auszugehen, selbst wenn er die Bewertung für unzutreffend hielt. Die Änderung dieser Bewertung wäre ihm selbst nur möglich gewesen, wenn sie aufgrund eines hiergegen erhobenen Widerspruchs Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens gewesen wäre, und hätte in diesem anderen Widerspruchsverfahren erfolgen müssen.

Da der Spruchausschuß als Widerspruchsbehörde mit nur dem in Artikel 21 AGFlurbG beschriebenen Aufgabenbereich nach all dem für die in Nr. I. 1 des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1980 verfügte Änderung der Wertermittlung nicht zuständig war, ist der Bescheid vom 05.02.1980 insoweit aufzuheben.