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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 2/57: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.02.1979 - 198 XIII 76

Aktenzeichen 198 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 22.02.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Die Flurbereinigungsbehörden haben die Verpflichtung, bei Neugestaltung der in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Dörfer dort Hofstellen zu erweitern, wo es die gegeneinander abzuwägenden betriebswirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.