Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

RzF - 27 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 22.02.1979 - 198 XIII 76

Aktenzeichen 198 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 22.02.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Flurbereinigungsbehörden haben die Verpflichtung, bei Neugestaltung der in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Dörfer dort Hofstellen zu erweitern, wo es die gegeneinander abzuwägenden betriebs-wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen.

Aus den Gründen

Bei der Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes und bei der Landabfindung hat die Beklagte als Flurbereinigungsbehörde unter Abwägung der Interessen der Beteiligten alle Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Absatz 1, § 44 Absatz 2 FlurbG). Zu den Maßnahmen, welche in besonderem Maße geeignet sind, die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe zu verbessern, zählt in erster Linie die Vergrößerung der Hofflächen eingeengter landwirtschaftlicher Betriebe. Von der Größe einer Hofstelle hängt es wesentlich ab, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb rationell wirtschaften kann. Ohne die für etwaige Stallerweiterungen, Geräteschuppen, Fahrzeugabstellplätze und ähnliches erforderlichen Flächen am Anwesen kann ein Betrieb oftmals nicht so geführt werden, daß Arbeit und Kapitaleinsatz den bestmöglichen Erfolg bringen. Die Flurbereinigungsbehörden haben daher die Verpflichtung, bei der Neugestaltung der in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Dörfer dort Hofstellen zu erweitern, wo es die gegeneinander abzuwägenden betriebs-wirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer zulassen.

Bei der Begrenzung des Hofgrundstücks Ersatzflurstück 4 des Klägers hat die Beklagte zu Unrecht dem Interesse der Beigeladenen an einer unveränderten Zuteilung ihrer Gärten Ersatzflurstücke 7 und 7/2 den Vorrang gegeben gegenüber dem Interesse des Klägers an einer - wie ausgeführt - für seinen Betrieb sehr vorteilhaften Erweiterung seines Hofgrundstücks. Während die Hofstelle des Klägers nur nach Süden vergrößert werden kann, da sie im Westen an das Anwesen der Beigeladenen Sch. und im Norden sowie im Osten an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, können die Gärten der Beigeladenen ganz oder zum Teil auch an anderer Stelle als hinter dem Anwesen des Klägers zugeteilt werden. Wegen dieser zum Nachteil des Klägers nicht zutreffend ausgeübten Interessenabwägung kann daher die von der Beklagten getroffene Entscheidung über die Gestaltung der Landabfindungen des Klägers und der Beigeladenen im Bereich der Ersatzflurstücke 4, 7 und 7/2 keinen Bestand haben.