Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 7 Abs. 1/15: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.06.1979 - 9 C 14/78 = RdL 1979 S. 264

Aktenzeichen 9 C 14/78 = RdL 1979 S. 264 Entscheidung Urteil Datum 07.06.1979
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Der Zweck der Flurbereinigung wird in der Regel nur durch eine großräumige Gebietsabgrenzung verwirklicht. Die Beschränkung der Flurbereinigung auf Teile einer Gemarkung bildet die Ausnahme, die nur durch sachgerechte Erwägungen und sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile gerechtfertigt werden kann. Fehlt es an einer solchen Abwägung, so liegt keine vollständige und sachgerechte Ermessensausübung vor.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 4 FlurbG.