imported>Unknown user Keine Bearbeitungszusammenfassung |
(kein Unterschied)
|
Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr
Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.06.1979 - 9 C 14/78 = RdL 1979 S. 264
Aktenzeichen | 9 C 14/78 = RdL 1979 S. 264 | Entscheidung | Urteil | Datum | 07.06.1979 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht Koblenz | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Der Zweck der Flurbereinigung wird in der Regel nur durch eine großräumige Gebietsabgrenzung verwirklicht. Die Beschränkung der Flurbereinigung auf Teile einer Gemarkung bildet die Ausnahme, die nur durch sachgerechte Erwägungen und sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile gerechtfertigt werden kann. Fehlt es an einer solchen Abwägung, so liegt keine vollständige und sachgerechte Ermessensausübung vor. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 4 FlurbG.