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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 36 Abs. 1/39: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 22.06.1978 - F OVG A 28/76

Aktenzeichen F OVG A 28/76 Entscheidung Urteil Datum 22.06.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 51, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird durch ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB oder durch eine Verletzung der jedem Teilnehmer in einem Flurbereinigungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht begrenzt oder ausgeschlossen (im Anschluß an BVerwG, RzF - 3 - zu § 51 Abs. 1 FlurbG).
2. Eine Härte im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG liegt nicht vor, wenn landwirtschaftliche Nutzflächen aller Teilnehmer in gleichem Umfang für den Ausbau gemeinschaftlicher Anlagen in Anspruch genommen worden sind.
3. Das Interesse der Teilnehmer an einer zügigen Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gebietet es, Entschädigungsansprüche (§ 51, § 36 Abs. 1 Satz 2 FlurbG) in angemessener Frist geltend zu machen. Jedenfalls nach 10 Jahren ist die Erhebung von Ansprüchen ausgeschlossen.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 30 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.