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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 3/5: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr


Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 19.04.1978 - III F 1/78

Aktenzeichen III F 1/78 Entscheidung Urteil Datum 19.04.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. In einem Verfahren nach § 87 FlurbG können auch zugunsten eines Teilnehmers vorläufige Anordnungen nach § 36 FlurbG getroffen werden. § 88 Nr. 3 FlurbG enthält eine Erweiterung der Zulässigkeit von Anordnungen nach § 36 FlurbG gegenüber dem Verfahren nach § 1 FlurbG.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 38 - zu § 36 Abs. 1 FlurbG.