Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 41 Abs. 6/1: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht Lüneburg, Urteil vom 26.10.1978 - F OVG A 24/76

Aktenzeichen F OVG A 24/76 Entscheidung Urteil Datum 26.10.1978
Gericht Flurbereinigungsgericht Lüneburg Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Adressat des festgestellten Wege- und Gewässerplanes ist die Teilnehmergemeinschaft bzw. der Träger des Vorhabens.
2. Dem einzelnen Grundeigentümer fehlt es demgegenüber bis zur Vorlage des Flurbereinigungsplanes an der individuellen Adressateneigenschaft; er kann daher den Wege- und Gewässerplan nicht unmittelbar anfechten.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 3 - zu § 9 Abs. 1 FlurbG.