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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:51 Uhr

Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.03.1977 - 54 XIII 76 = RdL 1978 S. 15

Aktenzeichen 54 XIII 76 Entscheidung Urteil Datum 03.03.1977
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen RdL 1978 S. 15  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Als Einleitungsvoraussetzung für eine Enteignung, die im Flurbereinigungsverfahren nach § 87 Abs. 1 FlurbG vollzogen werden soll, ist der Nachweis erfolgloser Erwerbsverhandlungen durch den Enteignungsbegünstigten nicht erforderlich.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 33 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.