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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.1976 - III ZR 98/73
Aktenzeichen | III ZR 98/73 | Entscheidung | Urteil | Datum | 29.03.1976 |
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Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Geldentschädigung für Nachteile, die einem an der Unternehmensflurbereinigung (§ 87 ff. FlurbG) beteiligten Eigentümer durch das Unternehmen entstehen, ist - erst - zu leisten, wenn der Eigentümer in Bezug auf die derzeit zulässige Nutzbarkeit des Grundstücks konkrete und spürbare Nachteile erleidet, die das nach Nachbarrecht hinzunehmende Maß übersteigen. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 6 - zu § 88 Nr. 4 FlurbG.