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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:50 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 03.10.1975 - 85 XIII 73 = AgrarR 1976 S. 204
Aktenzeichen | 85 XIII 73 = AgrarR 1976 S. 204 | Entscheidung | Urteil | Datum | 03.10.1975 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Eine Schätzbeschwerde ohne nähere Angaben von Gründen innerhalb der Beschwerdefrist ist zulässig. |
2. | Eine solche Beschwerde ist allerdings unbegründet, wenn es der Beschwerdeführer unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht - trotz Aufforderung und Fristsetzung - unterläßt, die nach seiner Ansicht nicht richtig bewerteten Grundstücke zu bezeichnen und die Richtung seines Angriffs bekanntzugeben. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 32 FlurbG.