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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 79 Abs. 1/1: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.03.1974 - 3 XII 74

Aktenzeichen 3 XII 74 Entscheidung Urteil Datum 15.03.1974
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Durch den bloßen Übergang bestehender Rechte (§ 68 Abs. 1 FlurbG) wird die Schutzvorschrift des § 79 Abs. 2 FlurbG nicht berührt.
2. Das Berichtigungsersuchen nach § 79 FlurbG ist lediglich ein Vollzugsakt und kein Verwaltungsakt, es kann deshalb nur mit der allgemeinen Leistungsklage angegangen werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 27 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.