Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 15.03.1974 - 3 XII 74
Aktenzeichen | 3 XII 74 | Entscheidung | Urteil | Datum | 15.03.1974 |
---|---|---|---|---|---|
Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Durch den bloßen Übergang bestehender Rechte (§ 68 Abs. 1 FlurbG) wird die Schutzvorschrift des § 79 Abs. 2 FlurbG nicht berührt. |
2. | Das Berichtigungsersuchen nach § 79 FlurbG ist lediglich ein Vollzugsakt und kein Verwaltungsakt, es kann deshalb nur mit der allgemeinen Leistungsklage angegangen werden. |
Aus den Gründen
Die Berichtigung des Grundbuchs ist die formelle Verwirklichung des neuen Rechtszustandes. Das Ersuchen der Flurbereinigungsbehörde an das Grundbuchamt, das Grundbuch nach dem Flurbereinigungsplan zu berichtigen, ist lediglich ein Vollzugsakt im Rahmen der Ausführungsanordnung § 79 FlurbG (BVerwGE 9, 288/290). Daß die Ausführungsanordnung nach § 63 FlurbG vor Rechtskraft des Flurbereinigungsplans ergangen ist, steht der Berichtigung des Grundbuchs nach § 79 FlurbG nicht entgegen. Doch ist die Behörde nach § 79 Abs. 2 FlurbG verpflichtet, für Rechtsänderungen, die durch Beschwerden gegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, das Berichtigungsersuchen erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Beschwerden zu stellen. Diese Bestimmung soll in erster Linie eine wiederholte Berichtigung der öffentlichen Bücher vermeiden. Sie schützt aber auch den Teilnehmer davor, daß seine Rechte an einem Grundstück, die er mit einer Planbeschwerde verfolgt, nicht im Grundbuch verändert werden (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.1.1966, RdL 1966, 167; vgl. Steuer, Anm. 3 und 4 zu § 79 FlurbG). Den Anspruch auf Rücknahme des Berichtigungsersuchens kann der Teilnehmer vor dem Flurbereinigungsgericht verfolgen. Nachdem es sich bei dem Berichtigungsersuchen aber nicht um einen Verwaltungsakt handelt (VGH, Beschluß vom 31.10.1969 - Nr. 82 VII 69 -) ist das Begehren der Kläger auch nicht auf Aufhebung eines Verwaltungsakts gerichtet. Das Klageziel kann daher nur im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden, für die es keines Vorverfahrens bedarf (§ 138 Abs. 1 FlurbG, § 68 Abs. 2 VwGO).
Über die Beschwerden der Kläger gegen die im Flurbereinigungsplan, Teil I, geregelte Neuverteilung wurde bereits mit Urteil vom 4.10.1968 Nr. 222 VII 67 entschieden. Das Urteil wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 6.2.1969 zugestellt. Es war nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, also längst vor Ergehen des Ersuchens nach § 79 FlurbG rechtskräftig. Zwar haben die Kläger ihre Klage gegen den Flurbereinigungsplan, Teil II, auch auf die früheren Einwendungen gegen den Neuverteilungsplan gestützt. Dem kam jedoch keine rechtliche Bedeutung zu. Lediglich die Aufhebung des genannten Urteils in einem Wiederaufnahmeverfahren hätte die rechtskräftige Entscheidung über die Abfindungsklage beseitigt.
Noch nicht rechtskräftig entschieden war allerdings über die Beschwerden gegen Flurbereinigungsplan, Teil II. Hätten die Beschwerden in diesem Planteil getroffene, selbständige rechtliche Regelungen berührt, so hätte das Ersuchen auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung dieser Rechtsänderungen nach der zwingenden Vorschrift des § 79 Abs. 2 FlurbG erst nach rechtskräftiger Entscheidung ergehen dürfen. Das Gesetz stellt auf eine rechtskräftige Entscheidung ab, nicht auf die mehr oder minder großen Erfolgsaussichten der Beschwerden. Die Beschwerden betrafen jedoch keine derartigen Rechtsänderungen. Die Ablösung des Gemeindenutzungsrechts in Land war bereits Gegenstand des Neuverteilungsplans. Die Geh- und Fahrtrechte auf den forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken des Flurbereinigungsgebiets blieben durch den Flurbereinigungsplan unberührt (vgl. Abschnitt N 2 g des Textteils zum Flurbereinigungsplan Teil II). Die Landabfindung unterliegt kraft Gesetzes den gleichen Rechtsverhältnissen wie die Einlage (§ 68 Abs. 1 FlurbG, vgl. Abschnitt P I l des Textteils). Demgemäß enthielt der dem Grundbuchamt vorgelegte Ersatzausweis der Kläger keine Änderung der bereits im Grundbuch ausgewiesenen Belastungen. Es waren lediglich bei den Geh- und Fahrtrechten an den Waldgrundstücken die Flurstücksnummern der berechtigten Grundstücke entsprechend der Umnumerierung im Flurbereinigungsverfahren geändert, bei dem Leibgeding war das neue Grundbuchblatt an die Stelle des alten getreten. Diese Anpassungen mußten mit der allgemeinen Grundbuchberichtigung vollzogen werden, da andernfalls vorhandene, nach dem Flurbereinigungsplan bestehen bleibende Rechte nicht mehr im Grundbuch ersichtlich gewesen wären. Durch den bloßen Übergang bestehender Rechte auf die Abfindungsgrundstücke in Vollzug des § 68 Abs. 1 FlurbG wird die Schutzvorschrift des § 79 Abs. 2 FlurbG nicht berührt.