Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 134 Abs. 2/19: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 19.09.1973 - 3 C 97/72

Aktenzeichen 3 C 97/72 Entscheidung Urteil Datum 19.09.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze

1. Jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens ist verpflichtet, im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes anhand der ihm zur Verfügung gestellten Abfindungsunterlagen und in Wahrnehmung des Auskunftstermins zu prüfen, ob die Regelungen des Planes für seinen Besitzstand vollständig sind und seinen Erwartungen entsprechen. Eine unter Mißachtung dieser Verpflichtung versäumte Beschwerde ist - nach Lage des Einzelfalles - dann zuzulassen, wenn zur Zeit der Planbekanntgabe äußere Anzeichen dafür sprechen, daß eine erwartete Regelung noch aussteht.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 20 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.