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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.10.1973 - III ZR 138/71 = DVBl. 1974 S. 124= NJW 1973 S. 2283
Aktenzeichen | III ZR 138/71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 04.10.1973 |
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Gericht | Bundesgerichtshof | Veröffentlichungen | = DVBl. 1974 S. 124 = NJW 1973 S. 2283 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Wird ein Teil eines Grundstücks für Straßenbauzwecke enteignet, so sind bei der Feststellung, welche Wertminderung das Restgrundstück durch die Abtretung der Teilfläche erleidet, die Nachteile nicht zu berücksichtigen, die entstanden wären, wenn die Straße an der Grenze des ungeteilten Grundstücks entlang geführt worden wäre. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob tatsächlich die Möglichkeit bestand, die Straßenanlage außerhalb des (ungeteilten) Grundstücks zu errichten. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 25 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.