Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 129/4: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr

Flurbereinigungsgericht Kassel, Urteil vom 08.02.1973 - III F 22/72

Aktenzeichen III F 22/72 Entscheidung Urteil Datum 08.02.1973
Gericht Flurbereinigungsgericht Kassel Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Aufklärungsversammlung ist keine Verhandlung im Sinne des § 129 FlurbG und erfordert deshalb nicht die Aufnahme einer Niederschrift.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 11 - zu § 5 Abs. 1 FlurbG.