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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:49 Uhr
Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.07.1973 - Nr. 100 XIII 71 = RdL 1974 S. 157
Aktenzeichen | Nr. 100 XIII 71 | Entscheidung | Urteil | Datum | 05.07.1973 |
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Gericht | Flurbereinigungsgericht München | Veröffentlichungen | = RdL 1974 S. 157 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die Zulässigkeit der Einbeziehung "größerer Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen" - deren Einbeziehung in ein Verfahren aber auch nicht aus anderen in § 1 FlurbG genannten Gründen erfolgt - ergibt sich zwar nicht aus § 1 FlurbG, ist aber aus § 85 Nr. 3 FlurbG abzuleiten. |
2. | Die Bestimmung des § 85 Nr. 3 FlurbG ist lediglich auf solche Waldgrundstücke anwendbar, die lediglich aus katastertechnischen Gründen in das Verfahren einbezogen wurden. Diesen Grundstücken sollen grundsätzlich keine Lasten entstehen, sie sind kostenmäßig solchen Grundstücken gleichgestellt, die nicht zum Verfahrensgebiet gehören. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 1 FlurbG.