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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 4/21: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 11:49 Uhr


Flurbereinigungsgericht München, Urteil vom 05.10.1972 - 136 XIII 70 = AgrarR 1972 S. 503

Aktenzeichen 136 XIII 70 Entscheidung Urteil Datum 05.10.1972
Gericht Flurbereinigungsgericht München Veröffentlichungen AgrarR 1972 S. 503  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Erstellung eines Zonenplanes ist weder für die Schätzung noch für die Abfindung erforderlich.


2. Zur Änderung des Acker-Grünlandverhältnisses.



Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 21 - zu § 28 Abs. 1 FlurbG.