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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 34 Abs. 1/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 04.08.1971 - IX G 32/68

Aktenzeichen IX G 32/68 Entscheidung Urteil Datum 04.08.1971
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Einschränkung der freien Grundstücksnutzung durch § 34 Abs. 1 FlurbG hält sich im Rahmen der Sozialbindung und tastet das Grundrecht des Eigentums in seinem Wesensgehalt nicht an.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 7 - zu § 7 Abs. 1 FlurbG.