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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 12/4: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.1971 - IV C 101.68 = Buchholz BVerwG 424.01 § 15 FlurbG Nr. 2= RdL 1972 S. 153

Aktenzeichen IV C 101.68 Entscheidung Urteil Datum 24.11.1971
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 15 FlurbG Nr. 2 = RdL 1972 S. 153  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Grundsätzlich ist der Nachweis von Rechten an Grundstücken zur Ermittlung der Beteiligteneigenschaft erforderlich. Glaubhaftmachung durch öffentliche Urkunden ersetzt den Nachweis durch Grundbucheintragung in der Regel nur, wenn die Eintragung im Grundbuch der wahren Sachlage nicht entspricht.
2. Nach Planbekanntgabe können vollzogene oder demnächst zu erwartende Eigentumsänderungen von der Flurbereinigungsbehörde im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt werden.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 8 Abs. 1 FlurbG.