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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 44 Abs. 3 Satz 3/11: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:48 Uhr

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.11.1970 - IV C 80.66 = Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6, § 37 FlurbG Nr. 6= RdL 1971 S. 97

Aktenzeichen IV C 80.66 Entscheidung Urteil Datum 25.11.1970
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen Buchholz BVerwG 424.01 § 19 FlurbG Nr. 6, § 37 FlurbG Nr. 6 = RdL 1971 S. 97  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG gewährt einen Rechtsanspruch auf ordnungsgemäße Aufschließung der Abfindungsgrundstücke. Wegeführung und Wegeausbau müssen deshalb so beschaffen sein, daß die Bewirtschaftung der Grundstücke ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 13 - zu § 37 Abs. 1 FlurbG.