Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 54 Abs. 2/3: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr


Flurbereinigungsgericht Koblenz, Urteil vom 01.04.1970 - 3 C 75/69 = AS 11, 370= IK 1971 S. 143

Aktenzeichen 3 C 75/69 Entscheidung Urteil Datum 01.04.1970
Gericht Flurbereinigungsgericht Koblenz Veröffentlichungen AS 11, 370 = IK 1971 S. 143  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die Verwertung von Land im Sinne von § 54 Abs. 2 FlurbG ist unter Einschluß der Verwertung eventuellen Masselandes ausschließliche Angelegenheit der Flurbereinigungsbehörde.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 4 - zu § 18 Abs. 1 FlurbG.