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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 47.66 = RdL 1970 S. 211
Aktenzeichen | IV C 47.66 | Entscheidung | Urteil | Datum | 24.04.1970 |
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Gericht | Bundesverwaltungsgericht | Veröffentlichungen | = RdL 1970 S. 211 | Lieferung | N/A |
Leitsätze[Quelltext bearbeiten]
1. | Die ordentlichen Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob dem Beteiligten Nachteile durch das Unternehmen entstanden sind sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er in Geld zu entschädigen ist. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob allein wegen der Höhe gestritten wird oder eine Geldentschädigung überhaupt abgelehnt worden ist. |
Anmerkung
Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.