Zuletzt bearbeitet vor 3 Jahren
von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 88 Nr. 7/1: Unterschied zwischen den Versionen

imported>Unknown user
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr


Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.04.1970 - IV C 47.66 = RdL 1970 S. 211

Aktenzeichen IV C 47.66 Entscheidung Urteil Datum 24.04.1970
Gericht Bundesverwaltungsgericht Veröffentlichungen RdL 1970 S. 211  Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Die ordentlichen Gerichte haben darüber zu entscheiden, ob dem Beteiligten Nachteile durch das Unternehmen entstanden sind sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er in Geld zu entschädigen ist. Denn es kann keinen Unterschied machen, ob allein wegen der Höhe gestritten wird oder eine Geldentschädigung überhaupt abgelehnt worden ist.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 14 - zu § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.