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von Anonymer Benutzer

FlurbG:§ 87 Abs. 1/6: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 2. August 2021, 12:47 Uhr


Flurbereinigungsgericht Münster, Urteil vom 21.11.1968 - IX G 2/67

Aktenzeichen IX G 2/67 Entscheidung Urteil Datum 21.11.1968
Gericht Flurbereinigungsgericht Münster Veröffentlichungen Lieferung N/A

Leitsätze[Quelltext bearbeiten]

1. Das Ziel eines nach den § 87 ff. FlurbG durchzuführenden Flurbereinigungsverfahrens, nämlich die Vermeidung der Enteignung einzelner durch das Unternehmen Betroffener, kann jedoch in einem regulär nach den § 1 ff. FlurbG eingeleiteten Flurbereinigungsverfahren nur im Rahmen der § 40 und § 47 FlurbG und nur dann verwirklicht werden, wenn für die in den § 37 Abs. 2 und § 40 FlurbG erwähnten, dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen nur Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren benötigt wird und zur Vermeidung der Enteignung einzelner Betroffener nach § 47 FlurbG bereitgestellt werden muß.

Anmerkung

Die Gründe sind auszugsweise abgedruckt unter RzF - 9 - zu § 37 Abs. 2 FlurbG.